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Suchergebnis für 'Fachanwalt für Informationstechnologierecht'
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Info über den Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Rechtsanwälte, die sich Fachanwalt für Informationstechnologierecht nennen dürfen, mussten dafür auf diesem Gebiet ihre besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse nachweisen. Dies geschieht durch die Absolvierung eines Lehrgangs 'Fachanwalt für Informationstechnologierecht' sowie den Nachweis einer bestimmten Anzahl bearbeiteter Fälle, die je nach Fachanwaltsbezeichnung variieren. Der Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht wird erst nach einer Überprüfung dieser in der Fachanwaltsordnung (FAO) festgelegten Voraussetzungen von den Rechtsanwaltskammern verliehen. Für den Fachanwalt für Informationstechnologierecht gilt dabei folgendes: § 5r FAO
Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus den in § 14 k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14 k Nr. 1 und Nr. 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14 k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet. Als Fälle im Sinne von Satz 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.
§ 14k FAO
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
(2) Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
(3) Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
(4) Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien, einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
(5) das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
(6) öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich E-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
(7) internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
(8) Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
(9) Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
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